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Stellungnahme zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

Der ULV wiederholt seine Kritik an der Tatsache, dass auf das neu zu errichtende Institute of Digital Sciences Austria weder das Universitätsgesetz 2002 noch der gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossene Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer:innen der Universitäten (KV) angewendet werden soll.

Um Rechtsnachteilen für das Personal bereits in der Gründungsphase der neuen Universität wirksam begegnen zu können, fordert der ULV, dass im § 6 über die Zusammensetzung des Gründungskonvents mindestens zwei Personen aus dem Bereich universitärer Arbeitnehmer:innenvertretungen vorzusehen sind. Konkret wird angeregt, dass die Gewerkschaft öffentlicher Dienst zumindest je eine Person aus den Bereichen der Bundesvertretung wissenschaftliches und künstlerisches Personal (Bundesvertretung 13) sowie allgemeines Universitätspersonal (Bundesvertretung 16) zu bestellen hat. Das Qualifikationsprofil gem. § 6 Abs. 1, 1. Satz ist bei diesem Personenkreis zweifelsfrei gegeben und hinzu kommt die Expertise aus dem universitären Personalrecht.

Mit der vorgeschlagenen Nominierung würde für die rechtzeitige Vorbereitung eines Kollektivvertrags für das Institute of Digital Sciences Austria gesorgt werden. Eine entsprechende normative Vorgabe für dieses Ziel wäre im Gründungsgesetz vorteilhaft.


ulv/aktuelles/ulv_zu_tu_linz_juni_2022.txt · Zuletzt geändert: 22.04.2024 12:10 von 127.0.0.1