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Gruppenrechtsschutzversicherung (subsidiär)

Der ULV bietet für Mitglieder eine Gruppenrechtsschutzversicherung an. Dabei muss die ULV-Mitgliedschaft nachweislich bereits mindestens 6 Monate bestehen, wenn ein Fall anhängig wird.

Der Rechtsschutz bezieht sich unmittelbar auf Ihr aktuelles und aufrechtes Dienst- oder Arbeitsverhältnis (in dienst-, besoldungs-, sozial- u. pensionsrechtlicher Ansprüchen, sowie in Disziplinarverfahren) an einer staatlichen österreichischen Universitäten laut Universitätsgesetz 2002, inklusive Mobbing und sexuelle Belästigung. Versicherungsschutz besteht nur subsidiär, wenn und soweit der Schadenfall durch keine andere Rechtsschutzversicherung oder Interessenvertretung (Gewerkschaft, Arbeiterkammer etc.) gedeckt ist.

Der Abschluss dieser Gruppenversicherung der „Grazer Wechselseitigen“ wurde nach eingehender Vorbereitung beim Delegiertentag des ULV-Dachverbandes vom 12. März 1999 beschlossen. Als Vertragsnehmer tritt der ULV-Dachverband namens der ULV-Lokalverbände und deren Mitglieder auf. Der ULV verfügt damit über ein wichtiges Instrument zum Schutz individueller Rechte und zur Unterstützung der ULV-Lokalverbände.

Bei allfälligem Bedarf wenden Sie sich zu allererst an die Leitung des für Ihre Universität zuständigen ULV-Verbandes. Bitte beachten Sie, dass eine Kostenübernahme für eine selbst gewählte Rechtsvertretung vor Kontakt mit dem ULV und vor der Entscheidung über die Fallbetreuung durch den Versicherer ausgeschlossen ist!
Im Nachhinein können weder Anwalts- noch Gerichtskosten durch den ULV sowie die ULV-Rechtschutzversicherung übernommen werden!

Voraussetzungen

Versicherungsschutz kann frühestens 3 Monate nach Beitritt zu einem ULV-Lokalverband oder als Direkt-Mitglied zum Dachverband gewährt werden. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ist mittels Zahlungsbeleg nachzuweisen.

Vorgangsweise

Bei Fragen und Problemen aus Ihrem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis wenden Sie sich zu allererst und vor allem rechtzeitig an die Leitung des ULV-Verbandes Ihrer Universität!

  1. Bevor eine (kostenpflichtige) Rechtshilfe in Anspruch genommen wird, setzt sich der/die Betroffene mit dem/der Lokalverbandsvorsitzenden in Verbindung.
  2. Der/Die Lokalverbandsvorsitzende klärt in Abstimmung mit dem/der Betroffenen über die weiteren Schritte auf, insbesondere
    1. über ein allfälliges Hinzuziehen des lokalen Betriebsrates,
    2. bezüglich der Kontaktaufnahme mit dem Präsidium des ULV-Dachverbandes bzw. der/dem Arbeitsrechtsbeauftragten des ULV-Dachverbandes,
    3. hinsichtlich der Prüfung des Falles durch den/die Arbeitsrechtsbeauftragte/n des ULV-Dachverbandes bzw. durch das Präsidium,
    4. über eine allfällige Kontaktaufnahme mit der Rechtschutzversicherung durch das ULV-Präsidium bzw. dem/der Arbeitsrechtsbeauftragten und eine allfällige Befürwortung der rechtsfreundlichen Unterstützung.

Ansprechpersonen

Als Ansprechpartner_innen auf ULV Seite gelten die Vorsitzenden der Lokalverbände bzw. die stellvertretende ULV-Vorsitzende Anneliese Legat im Präsidium des Dachverbandes. Eine Kontaktaufnahme so wie Inanspruchnahme einer kostenlosen Beratung durch den ULV (ausschließlich für ULV-Mitgleider) vor dem Gang zu Gericht ist zwingend erforderlich! Diese Beratung dient zur Sicherheit des/der Betroffenen!

Versicherungsumfang

Arbeitsgerichts-RS gem. Art.20 sowie Sozialgerichts-RS gem. Art.21 ARB 2015 als Arbeitnehmer für sämtliche Mitglieder des Universitätslehrerverbandes, inklusive Verfahren vor den Bundesverwaltungsgerichten, OGH, VfGH und VwGH. Gem. Art.20 Pkt.2.2. besteht bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Versicherungs-schutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs-, sozial- u. pensionsrechtlicher Ansprüche sowie in Disziplinarverfahren. Versicherungsschutz besteht bei Vertragsbediensteten vor Arbeits-und Sozialgerichten, insbesondere auch in Verlängerungsverfahren nach dem Vertragsbedienstetengesetz.

Mobbing-Rechtsschutz und Rechtsschutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (Art.20, Pkt.2.1 der ARB 2015).
Der Versicherungsschutz umfasst für Dienstnehmer die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die Versicherungsleistung ist pro Schadenfall mit maximal 1.25% der Versicherungssumme begrenzt und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr und versicherter Person in Anspruch genommen werden.

Versicherungsschutz
Versicherungsschutz besteht nur subsidiär, wenn und soweit der Schadensfall durch keine andere Rechtsschutzversicherung oder Interessensvertretung (Gewerkschaft, Arbeiterkammer etc.) gedeckt ist.

Versicherungsumme

125.000 EURO

Die Versicherungsleistung ist pro Schadensfall mit maximal 1.25 % der Versicherungssumme begrenzt und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr und versicherter Person in Anspruch genommen werden.

Selbstbehalt

  1. Der Versicherungsnehmer trägt von den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von 10% der Schadensleistung, mindestens aber 1 % der Versicherungssumme.
  2. Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt oder erfolgt die Auswahl des Rechtsanwaltes gemäß Art 10 Pkt. 4 oder 5 ARB durch den Versicherer, trägt der Versicherer die Kosten gemäß Art. 6 ARB voll.

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