Inhaltsverzeichnis

Wahlen an der Universität Wien

Senatswahlen

Der Senat der Universität Wien wird alle drei Jahre gewählt. Die nächste Wahl findet 2022 statt.

Betriebsratswahlen

Die Betriebsräte (BR) an Universitäten ist per Gesetz zu wählen. Im Universitätsgesetz 2002 (UG02) ist festgeschrieben, dass es an den im UG02 genannten Universitäten zwei Betriebsräte geben muss: Den für das wissenschaftliche und künstlerische Personal und den für das allgemeine Personal. Insofern sind Universitäten ein Sonderfall, da es in anderen Betrieben keine Betriebsräte geben muss; sie sind nur durch das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zugelassen und der Betriebsinhaber darf eine Bildung eines Betriebsrates nicht behindern. Die Universitäten haben wohl auch deswegen diese Sonderstellung, da mit der Einführung des UG02 und der Ausgliederung der Universitäten im Jahre 2004 viele beamtete Arbeitnehmer_innen an den Universitäten tätig waren (und zum Teil noch sind), die nach Personalvertretungsgesetz (PVG) einen Dienststelenausschuss (DA) und einen Zentralausschuss (ZA) zu wählen haben, der sie vertritt. Die Betriebsräte übernahmen nun die Funktion der Dienststellenausschüsse für beamtete Arbeitnehmer_innen. Die beiden Zentralausschüsse (ZA1 und ZA2) sind in jenem Bundesministerium angesiedelt, das für die Wissenschaft bzw für die Universitäten zuständig ist.

Der Betriebsrat wird alle fünf Jahre gewählt. Die nächste Wahl findet 2023 statt.

Bis zum Jahr 2017 fand die Betriebsratswahl alle vier Jahre statt. Im Zuge einer Wahlreform im Bund wurde auch das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) dahingehend geändert, dass die Funktionsperiode des Betriebsrates auf fünf Jahre verlängert wurde.

Die erste Betriebsratswahl an der Universität fand 2004 statt. Wegen eines Einspruchs des Universitätsprofessorenverbandes (UPV), dem Folge geleistet wurde, fand dann die Wiederholungswahl im Jahr 2006 statt. Deshalb ist die Universität Wien bei den BR-Wahlen für das wissenschaftliche Personal um zwei Jahre „später“ an der Reihe als die anderen Universitäten. Nach nunmehr vielen Jahren, sind auch die Wahltermine an den anderen Universitäten terminlich auseinandergedriftet.

AK-Wahlen

Die Arbeiterkammer berät und vertritt alle Arbeitnehmer*innen der Universität, die nicht beamtet sind, in arbeits- und konsumentenrechtlichen Belangen.

Wahlen zum Zentralausschuss

In regelmäßigen Abständen wählen unserer beamteten Kolleg_innen die Zentralausschüsse für des wissensenschaftliche und künstlerische Personal (ZA1) sowie jenen für das allgemeine Personal (ZA2) an den Universitäten. Die Zentralausschüsse sind in jenem Ministerium angesiedelt, das für die Universitäten zuständig ist. Unsere beamteten Kolleg_innen sind dem jeweiligen Amt der Universität an ihrere Universität unterstellt und wurden vom Bund diesen zugeordnet, quasi als Leiharbeiter_innen. Diese Wahlen sind nach dem Personalvertretungsgesetz (PVG) abzuhalten. Ebenso muss es DIenststellenausschüsse (DA) an den einzelnen Universitäten geben. Dies war mit ein Grund dafür, dass das UG02 als einziges Gesetz das Vorhandensein von Betriebsräten an den Universitäten vorschreibt, da diese Betriebsräte die Aufgaben der Dienststellenausschüsse zu übernehmen hatten und haben.