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==== des Vereins „Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Technischen Universität Graz“ ==== | ==== des Vereins „Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Technischen Universität Graz“ ==== | ||
- | //Beschluss der Generalversammlung | + | //Beschluss der Generalversammlung |
- | ==== § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich ==== | + | -> {{ :tug: |
- | - Der Verein führt den Namen **„Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Technischen Universität Graz“**. | ||
- | - Er hat seinen Sitz an der Technischen Universität Graz, Rechbauerstraße 12, 8010 Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das wissenschaftliche Personal der Technischen Universität Graz. | ||
- | - Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. | ||
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- | ==== § 2: Zweck ==== | ||
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- | Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient der Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, | ||
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- | ==== § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks ==== | ||
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- | - Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.\\ | ||
- | - Als ideelle Mittel dienen | ||
- | * Vertretung in Berufs- und Standesfragen, | ||
- | * Führung von Verhandlungen, | ||
- | * Vorsprachen bei Behörden, | ||
- | * Beratung der Mitglieder, | ||
- | * Förderung der wissenschaftlichen und beruflichen Fortbildung und des gesellschaftlichen Zusammenschlusses und | ||
- | * Erstellung von Wahlvorschlägen für Wahlen in die Universitätsgremien und für Betriebsrats- und Personalvertretungswahlen. | ||
- | - Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch | ||
- | * Mitgliedsbeiträge, | ||
- | * Erträge von Veranstaltungen, | ||
- | * Subventionen und | ||
- | * freiwillige Spenden | ||
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- | ==== § 4: Arten der Mitgliedschaft ==== | ||
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- | - Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. | ||
- | - Ordentliche Mitglieder können Personen sein, die an der Technischen Universität Graz einer Forschungs- oder Lehrtätigkeit nachgehen oder nachgegangen sind und sich mit der Technischen Universität Graz verbunden fühlen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Beitrittserklärungen von Personen, die dem nicht entsprechen, | ||
- | - Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Arbeit des Vereins durch Beiträge und Zuwendungen unterstützen und sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen. Ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. | ||
- | - Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung mehrheitlich dazu ernannt werden. | ||
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- | ==== § 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder ==== | ||
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- | - Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte im Verein, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht in der Generalversammlung und das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen und dem Gesamtwirken des Vereins. Alle Rechte der ordentlichen und Ehrenmitglieder mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts und des Antragsrechts gelten auch für fördernde Mitglieder. | ||
- | - Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. | ||
- | - Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. | ||
- | - Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. | ||
- | - Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, | ||
- | - Die Mitglieder sind verpflichtet, | ||
- | - Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ruhen seine Rechte nach Absatz 1. | ||
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- | ==== § 6: Beendigung der Mitgliedschaft ==== | ||
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- | - Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen-gesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, | ||
- | - Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. \\ Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. | ||
- | - Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, | ||
- | - Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. | ||
- | - Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. | ||
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- | ==== § 7: Vereinsorgane ==== | ||
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- | Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 8 und 9), der Vorstand (§§ 10 bis 12), \\ | ||
- | die Rechnungsprüfer/ | ||
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- | ==== § 8: Generalversammlung ==== | ||
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- | - Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. \\Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. | ||
- | - Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf | ||
- | * Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, | ||
- | * schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, | ||
- | * Verlangen der Rechnungsprüfer/ | ||
- | * Beschluss der Rechnungsprüfer/ | ||
- | * Beschluss eines/r gerichtlich bestellten Kurators/in (§ 10 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. | ||
- | - Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, | ||
- | - Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, | ||
- | - Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. | ||
- | - Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. | ||
- | - Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. | ||
- | - Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, | ||
- | - Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/ | ||
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- | ==== § 9: Aufgaben der Generalversammlung ==== | ||
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- | Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: | ||
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- | - Beschlussfassung über den Voranschlag; | ||
- | - Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/ | ||
- | - Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/ | ||
- | - Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern/ | ||
- | - Entlastung des Vorstands; | ||
- | - Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder; | ||
- | - Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; | ||
- | - Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; | ||
- | - Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. | ||
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- | ==== § 10: Vorstand ==== | ||
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- | - Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, | ||
- | - Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, | ||
- | - Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. \\ Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. | ||
- | - Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/ seiner/ | ||
- | - Der Vorstand ist beschlussfähig, | ||
- | - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; | ||
- | - Den Vorsitz führt der/die Obmann/ | ||
- | - Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). | ||
- | - Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. | ||
- | - Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. | ||
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- | ==== § 11: Aufgaben des Vorstands ==== | ||
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- | Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten | ||
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- | - Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/ | ||
- | - Erstellung des Jahresvoranschlags, | ||
- | - Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten; | ||
- | - Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, | ||
- | - Verwaltung des Vereinsvermögens; | ||
- | - Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; | ||
- | - Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. | ||
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- | ==== § 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder ==== | ||
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- | - Der/die Obmann/ | ||
- | - Der/die Obmann/ | ||
- | - Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, | ||
- | - Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/ | ||
- | - Der/die Obmann/ | ||
- | - Der/die Schriftführer/ | ||
- | - Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. | ||
- | - Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/ | ||
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- | ==== § 13: Rechnungsprüfer/ | ||
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- | - Zwei Rechnungsprüfer/ | ||
- | - Den Rechnungsprüfern/ | ||
- | - Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/ | ||
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- | ==== § 14: Schiedsgericht ==== | ||
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- | - Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach der ZPO. | ||
- | - Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. | ||
- | - Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. | ||
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- | ==== § 15: Freiwillige Auflösung des Vereins ==== | ||
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- | - Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. | ||
- | - Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. | ||